Satzung


vom 4. Oktober 1990

in der Fassung vom 17. Oktober 2020

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

1. Der Verein führt den Namen:

Thüringer Verband der Verfolgten des Naziregimes / Bund der Antifaschisten

– TVVdN/BdA –

2. Der Verband ist Rechtsnachfolger der 1953 aufgelösten VVN im Land Thüringen.

3. Er hat seinen Sitz in Erfurt.

4. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt unter der Registriernummer VR 160488 eingetragen.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– das Eintreten für eine Welt ohne Faschismus, Rassismus, Antisemitismus, Militarismus, Diskriminierung und Krieg in Bewahrung des Vermächtnisses des Widerstands gegen den Nationalsozialismus, insbesondere des Schwurs von Buchenwald,

– die Interessenvertretung der ehemaligen Teilnehmenden am antifaschistischen Widerstand, der Verfolgten des Naziregimes, ihrer Hinterbliebenen sowie aller Antifaschistinnen und Antifaschisten im Land Thüringen,

– die Betreuung und Ehrung der Mitglieder,

– die Sammlung und Sicherung von Zeitzeugnissen der Verfolgten des Naziregimes und Teilnehmenden am antifaschistischen Widerstand sowie die Herausgabe von Publikationen über Widerstand und Verfolgung 1933 bis 1945 und über das Leben der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft,

– die Vorbereitung und Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen und thematischer Ausstellungen,

– den Einsatz zur Bewahrung, Pflege und Schutz antifaschistischer Mahnmale und Gedenkstätten sowie die Durchführung würdiger Gedenkveranstaltungen,

– die Zusammenarbeit mit allen gegen Neofaschismus und Rassismus wirkenden Verbänden und Initiativen sowie mit Widerstands-, Kriegsveteranen- und Kriegsopferorganisationen anderer europäischer Länder.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Vorstandsmitglieder und andere für den Verein Tätige können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Aufwandspauschale im Rahmen des § 3Nr. 26aEStG erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die am antifaschistischen Widerstand teilgenommen hat, durch das Naziregime verfolgt wurde oder Hinterbliebene/r einer solchen Person ist. Außerdem kann jede natürliche Person, welche die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt, ordentliches Mitglied werden.

2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung einer Basisgruppe mit einfacher Mehrheit. Wurde keine Basisgruppe gewählt, entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand.

3. Ordentliche Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Auf der Landesdelegiertenkonferenz haben nur die Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, welche von einer Basisgruppe als Delegierte dahin entsendet wurden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von 7 Tagen.

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Landesvorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung bei der Revisions- und Schiedskommission eingelegt werden. Diese empfiehlt der nächsten Mitgliederversammlung der Basisgruppe bzw. dem geschäftsführenden Vorstand die endgültige Entscheidung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes.

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechtsansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Förderkreis

1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Satzung und die gemeinnützigen Zwecke des TVVdN/BdA anerkennen und unterstützen wollen.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung einer Basisgruppe oder der geschäftsführende Landesvorstand.

3. Über ihren Verbleib im Förderkreis entscheiden die Fördermitglieder selbstständig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

4. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlung Rederecht. Sie haben jedoch kein Antrags-recht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 6 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden in der Beitragsordnung geregelt, welche vom Landesvorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen wird.

2. Finanzrevisionen sind einmal jährlich in den Basisgruppen und im Landesvorstand durchzuführen und in den Mitgliederversammlungen der Basisgruppe bzw. Sitzung des Landesvorstandes auszuwerten.

3. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Verbandes regelt der gewählte Landesvorstand.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Basisgruppen

– der Landesvorstand und geschäftsführende Landesvorstand

– die Landesdelegiertenkonferenz

§ 8 Basisgruppen

1. Der Landesverband gliedert sich in Basisgruppen. Sie können Mitglieder in einem oder in mehreren territorial zusammenhängenden Landkreisen oder kreisfreien Städten umfassen.

2. Die Basisgruppen wählen eigenverantwortlich mindestens eine/n Vertreter/in und mindestens eine/n Revisor/in, welche auf Grundlage dieser Satzung arbeiten. 

3. Über Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Basisgruppen entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand in Einvernehmen mit den betroffenen Basisgruppen. 

Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet darüber die Landesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit. Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei der Revisions- und Schiedskommission.

4. Basisgruppen können sich im Einvernehmen mit dem Landesvorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Landesvorstand und geschäftsführender Landesvorstand

1. Der Landesvorstand wird von der Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. 

Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern kann der Landesvorstand zu seiner Ergänzung neue Mitglieder für die laufende Legislaturperiode berufen.

2. Der Landesvorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte:

– die/den Vorsitzende/n,

– eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n,

– zwei Beisitzer/innen und

– die/den Schatzmeister/in.

Diese bilden den geschäftsführenden Landesvorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Landesvorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.

5. Der Landesvorstand leitet die Arbeit des Landesverbandes zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der Landesvorstand behandelt grundsätzliche Fragen der Arbeit sowie der Finanzierung des Landesverbandes und nimmt Berichte des geschäftsführenden Landesvorstandes sowie der Revision- und Schiedskommission entgegen. 

Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung und Auswertung der Landesdelegiertenkonferenz;
  • Ausführung von Beschlüssen der Landesdelegiertenkonferenz;
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

Er kann auf der Grundlage der Satzung bestimmte Ordnungen erlassen und ist berechtigt für bestimmte Zwecke Kommissionen und Arbeitsgruppen zu bilden. Über seine Tätigkeit hat der Landesvorstand der Landesdelegiertenkonferenz zu berichten.

Dem geschäftsführenden Landesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes zwischen den Sitzungen des Landesvorstandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz und des Landesvorstandes.

Der geschäftsführende Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Vertretung des Verbandes nach außen;

– Vorbereitung und Auswertung der Landesvorstandssitzungen;

– Umsetzung der Beschlüsse des Landesvorstandes; 

– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

– Führung der Mitgliederübersicht des Landesverbandes;

– Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes.

Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Landesvorstand dem Landesvorstand zu berichten.

6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

7. Die Landesvorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n bei Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 

Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder. 

Die Sitzungen des geschäftsführenden Landesvorstands finden mindestens einmal pro Quartal statt. Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n bei Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindesten seiner Woche unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Beschlussfähigkeit des geschäftsführenden Landesvorstandes ist gegeben, wenn er satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes anwesend ist.

Die Einladung zur den Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n bei Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

8. Der Landesvorstand und der geschäftsführende Landesvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Beschlüsse des Landesvorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Landesdelegiertenkonferenz

1. Die Landesdelegiertenkonferenz ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Der Beschluss zur Einberufung der Landesdelegiertenkonferenz erfolgt durch den Landesvorstand mit einer Frist von 3 Monaten. Der Beschluss enthält mindestens Datum und Ort der Konferenz und den Schlüssel für die von den Basisgruppen zu wählenden Delegierten. Der Delegiertenschlüssel beruht auf den Mitgliederzahlen, basierend auf den Daten der Mitgliederverwaltung des Landesverbandes.

Stichtag der Mitgliederzahlen und Delegiertenschlüssel wird vom geschäftsführenden Vorstand zu Beginn eines Kalenderjahres festgelegt.

4. Die Einladung zur Konferenz erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens acht Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, bei E-Mail das Versanddatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

5. Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen.

6. Die Landesdelegiertenkonferenz entscheidet insbesondere über:

– Wahl, Abwahl und Entlastung des Landesvorstandes;

– Wahl und Abwahl der Revisions- und Schiedskommission;

– Aufgaben und Vorhaben des Vereines;

– Satzungsänderungen;

– Auflösung des Vereins.

Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Dies bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Sie bestellt die Revisions- und Schiedskommission mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Die Revisions- und Schiedskommission prüft die Buchführung des Verbandes einschließlich des Jahresabschlusses und berichtet der Landesdelegiertenkonferenz das Prüfungsergebnisse. Außerdem entscheidet die Revisions- und Schiedskommission über die Schlichtung von Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Anwendung der Satzung und damit insbesondere über Beschwerden der Mitglieder oder der Organe.

Die Revisions- und Schiedskommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind.

8. Jede satzungsmäßig einberufene Landesdelegiertenkonferenz wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten. Jedes delegierte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Die Landesdelegiertenkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10. Die Delegierten behalten ihr Mandat bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz. Sie sind berechtigt zwischenzeitliche Beschlüsse auch in schriftlicher Form zu fassen. 

Solche schriftlich zufassenden Beschlüsse sind allen gewählten Delegierten mit einer Frist von zehn Tagen zur Entscheidung zuzustellen. 

Das delegierte Mitglied muss zwischen Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung mit seiner Unterschrift entscheiden können. Die Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als angenommen.

§ 11 Änderung des Zwecks und der Satzung

1. Für die Änderungen des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der in der Landesdelegiertenkonferenz erschienenen, stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann auf der Landesdelegiertenkonferenz nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und von der Landesdelegiertenkonferenz gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Landesdelegiertenkonferenz anwesenden Delegierten erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Thüringen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung des Verbandes ist mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten. Sie wurde am 04.10.1990 errichtet.

Die Satzung wurde geändert am 15.10.1992, am 26.11.1994, am 14.11.1996, am 18.9.1997, am 17.10.1998, am 27.3.2004, am 27.3.2010 und am 17.10.2020.