Beitragsordnung des TVVdN/BdA
Gemäß der Satzung des TVVdN/BdA e. V. § 6, Ziffer 1-3, beschließt der Landesvorstand folgende Beitragsordnung, die am 01.04.2026 in Kraft tritt:
§ 1 Grundsatz
- Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der
Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur vom Landesvorstand oder der
Landesdelegiertenkonferenz des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der
Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr. - Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 2 Zahlungsweise und Fälligkeit
- Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle des Vereines. Ihre ordnungsgemäße und
vollständige Kassierung ist wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung der gemeinnützigen
Arbeit des TVVdN/BdA. - Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Der Beitrag sollte viertel-, halb- oder jährlich in bar entrichtet oder auf das Konto der jeweiligen
Basisgruppe überwiesen werden. - Für die Organisierung der Beitragskassierung und Abrechnung der Beitragsanteile von 60 % an den
Landesvorstand sind die Vorsitzenden der Basisgruppen verantwortlich. - Finanzrevisionen sind einmal jährlich in den Basisgruppen und im Landesvorstand durchzuführen
und in den jeweiligen Mitgliederversammlungen auszuwerten.
§ 3 Beiträge
- Natürliche Personen entrichten einen Monatsbetrag von 1 % ihres Nettoeinkommens. Die
Beitragserhebung wird auf der Basis einer Selbsteinstufung vorgenommen. Eine höhere
Selbsteinstufung gegenüber dem Netto-Einkommen ist jederzeit möglich. Es wird ein Mindestbeitrag von 6,00 € erhoben. - Beitragsbefreiung oder Herabstufung bei Härtefällen sind mit Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung der Basisgruppe oder des Landesvorstandes möglich. - In regelmäßigen Abständen – insbesondere vor Wahlen – ist von den zuständigen Vorständen die
Erfüllung der Beitragspflicht zu kontrollieren.
Philipp Weltzien
Landesvorsitzender






